Anträge sind zu stellen an den stellvertretenden Kassierer des Sängerkreises Limburg.

Folgende Kriterien sind maßgebend für die Verwendung des Budgets:

  1. Es muss sichergestellt sein, dass die Vereine des Sängerkreises gleich behandelt werden.
  2. Der Bezuschussung dürfen nur Rechnungen zu Grunde gelegt werden, die aus dem laufenden Haushaltsjahr stammen. Frist ist der 31. Januar des folgenden Jahres.
  3. Ein Verein kann im laufenden Haushaltsjahr nur einen Antrag stellen. Dies soll ausschließen, dass eine Doppelförderung erfolgt.
  4. Der Zuschuss beträgt maximal 20% der Anschaffungssumme, wobei der Betrag von 500 € je Verein und Jahr nicht überschritten werden soll.
  5. Die Anschaffung durch die Vereine ist mit Rechnungen und Zahlungsbelege (Kopie der Überweisungsträger oder Quittungen) nachzuweisen.
  6. Förderfähig sind nur Investitionen, die zur Ausübung der Chortätigkeit erforderlich sind (Instrumente, Reparaturen von Instrumenten, Noten, Notenmappen, Notenständer usw.) Dagegen werden Bekleidung, Reisen, Tagungen, Mieten, Gagen für vereinsfremde Musiker etc. nicht gefördert.
  7. In der Mitteilung des Sängerkreises an die jeweiligen Vereine muss zum Ausdruck kommen, dass die gewährten Zuschüsse aus den Mitteln des Landkreises Limburg-Weilburg stammen.
  8. Die Anträge der Vereine an den stellvertretenden Kassierer sind mit Kontonummer (IBAN) und dem Kreditinstitut (BIC) zu versehen.
  9. Laut Vorstandsbeschluss vom 17.04.1999 sind die Kriterien zur Vergabe der Zuschüsse möglichst eng zu fassen, um einerseits eine Antragsflut zu vermeiden, andererseits sollen die knappen finanziellen Mittel mit neuen Gestaltungsmöglichkeiten eingesetzt werden. Damit werden Effizienz und Dringlichkeit der Anträge erreicht.